Flächendeckendes Testen im betrieblichen Kontext ergänzt die bisherigen Bemühungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens mit SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz deutlich verbessern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dazu, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mehrfach angepasst. Die aktuelle Fassung ist am 01. Juli 2021 in Kraft treten und gilt bis einschl. 19. März 2022 fort.
Gemäß § 4 sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Testangebote pro Woche zu unterbreiten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, Somit werden auch die Hochschulen verpflichtet, ihren Beschäftigten, die sich nicht ausschließlich im Homeoffice befinden, ein entsprechendes Testangebot zu unterbreiten. Eine Verpflichtung der Beschäftigten zur Teilnahme an den Tests besteht jedoch nicht.
Die Verantwortlichen in Hochschulen haben aber nicht nur für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu sorgen, sondern dies auch für Studierende sicherzustellen. Eine Teststrategie für den laufenden Hochschulbetrieb kann nur dann die gewünschte Wirkung entfalten, wenn die Studierenden gleichwertig mit in diese Strategie eingebunden werden. Die Hochschulen sollen also für alle auf dem Hochschulgelände anwesenden Beschäftigten und Studierenden zur Erhöhung der Sicherheit bei Präsenzterminen in Forschung, Lehre und Verwaltung ein geeignetes Testkonzept entwickeln. Siehe dazu auch FAQ 4 "Gelten die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auch für Studierende an Hochschulen und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage?". Die für die Hochschulen verpflichtende Grundlage zur Unterbreitung eines gleichwertigen Testangebots für Studierende ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 der DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention":
"Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."
Hinweise zur Umsetzung der Vorschrift 1 enthält die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".